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Die wichtigsten Infos zur BGV A3
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Alle wichtigen Informationen zur
BGV A3 Prüfung haben wir für Sie auf den
folgenden Seiten zusammengestellt.
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Wir sind europaweit im Einsatz
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AGB & Disclaimer
A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RFA
Industrieservice Ltd. & Co Betriebs KG
1.0 Allgemeines
1.1 Mündliche
Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche
Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen
unterfertigten Schriftform; dies gilt auch für ein
Abgehen von dieser Bestimmung.
1.2 Bedingungen des Bestellers/ Lieferanten/
Arbeitnehmerverleihers kommen, soweit sie unseren
allgemeinen Geschäftsbedingungen und den sonst
getroffenen Vereinbarungen widersprechen, keine Geltung
zu.
1.3 Von uns beigestellte technische
Unterlagen bleiben stets unser geistiges Eigentum.
1.4 Abschluss, Zuleitungs- und sonstige Baukosten
oder –Zuschüsse, die vom Besteller an Dritte wie
Energieversorgungsunternehmen und dgl. zu bezahlen sind,
sind nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen
Besteller und uns.
2.0
Kostenvoranschläge und Angebote
2.1
Kostenvoranschläge, Angebote und Bestellungen
werden nur schriftlich erteilt und verstehen sich
automatisch, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen
wird, immer unter Zugrundelegung unserer AGB.
2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden gemäß
der Gebührenordnung in Rechnung gestellt, doch wird bei
Erteilung eines Auftrages im Umfang des
Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
2.3 Angebote beinhalten nicht den Aufwand für
Stemm- und Verputzarbeiten, Schuttabfuhr sowie sonstige,
im Angebot nicht ausdrücklich angeführte Leistungen,
insbesondere nicht die Entsorgung alter Anlagenteilen
sowie sonstigen Sondermüll.
3.0
Auftragsbestätigungen
3.1 RFA
Industrieservice ist berechtigt, eine Bestellung
innerhalb von 30 Tagen ab Eingang entweder ausdrücklich
durch Auftragsbestätigung oder konkludent durch
Arbeitsbeginn anzunehmen.
4.0
Leistungsausführung
4.1 Zur Ausführung
des Auftrages sind wir erst verpflichtet, wenn alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt
sind, sowie weiters der Besteller seine Verpflichtungen
erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen
Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen sind.
4.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter,
insbesondere der Behörden oder
Energieversorgungs-unternehmungen, sowie vorgeschriebene
Meldungen bei den Behörden hat der Besteller auf eigene
Kosten zu veranlassen.
4.3 Vom Besteller sind
uns für die Zeit der Leistungsführung bis zur Übergabe
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der
Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
4.4 Ebenso
hat der Besteller Energie für die Leistungsausführung
einschließlich des Probebetriebs kostenlos beizustellen.
4.5 Die Vornahme von dem Besteller zumutbaren
Änderungen, in technischen Belangen im Zuge der
Leistungsausführung, bleibt uns vorbehalten.
4.6
Der Versand von Waren, Gütern und dgl. erfolgt stets auf
Kosten und Gefahr des Bestellers.
5.0
Leistungsfristen und -Termine
5.1 Wird
die Leistungsausführung ohne Verschulden der Lieferfirma
verzögert, schiebt dies vereinbarte Leistungsfristen
entsprechend hinaus; auflaufende Mehrkosten gehen
zulasten des Bestellers.
5.2 Nur im Falle eines
von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem
Besteller frei, vom Vertrag unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist zurückzutreten; anderweitige
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
6.0 Übernahme
6.1 Die Firma RFA
hat den Besteller vom Übergabetermin zeitgerecht zu
verständigen.
6.2 Bleibt der Besteller der
Übergabe fern, gilt die Übernahme als an
dem vorgesehenen Übergabetermin erfolgt.
6.3
Eine Inbetriebnahme durch den Besteller gilt als
Übernahme.
7.0 Preise
7.1 Preise für Waren verstehen sich unverpackt und
verladen ab unserer Betriebsstätte und/ oder des
inländischen Unterlieferanten. Zahlungsziel für
Warenlieferungen ist 30 Tage netto, für
Dienstleistungen 8 Tage netto nach Rechnungseingang beim
Kunden. Rechnungen von Lieferanten werden
grundsätzlich nach 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Auch bei Nichtabnahme von Dienstleistungen oder Waren
besteht die gesamte Zahlungspflicht des erteilten
Auftrags weiter.
7.2 Der Arbeitsaufwand wird nach unseren derzeit
gültigen Montagesätzen verrechnet, ebenso Reisekosten,
Zulagen, Auslösungen und dgl.; für Materialverschnitt
wird ein Zuschlag gemäß den Normen berechnet.
7.3 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Prüfung des
Aufmaßes in Gegenwart des Bestellers; bleibt dieser
trotz erfolgter Einladung der Aufmaßprüfung fern, gelten
die von uns verrechneten Aufmaße als richtig ermittelt.
7.4 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend
auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom
Besteller gewünscht, werden die durch die notwendigen
Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung
auflaufenden Mehrkosten berechnet.
7.5 Die
Preise verstehen sich als Fixpreise bei fristgerechter
Erfüllung. Wenn es durch Umstände, die in der Sphäre des
Bestellers gelegen sind, zu Terminverschiebungen kommt,
sind Preisveränderungen aufgrund gestiegener Material-,
Arbeits- und sonstiger Kosten zulässig, die von uns
spätestens bei der nächstfolgenden Abrechnung bekannt
gegeben werden.
8.0 Beigestellte Waren
8.1 Werden Geräte oder sonstige
Materialien vom Besteller beigestellt, sind wir
berechtigt, dem Besteller 10% von seinem Einkaufspreis
dieser oder gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
8.2 Vom Besteller beigestellte Geräte oder
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der
Gewährleistung.
9.0
Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten und montierten
Anlagen, Waren, Geräte und dgl. bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Es gilt der
erweiterte Eigentumsvorbehalt.
10.0 Zahlungen
10.1 Wir sind
berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung
Anzahlungen bis zu einem Drittel des Gesamtpreises zu
verlangen.
10.2 Nach Maßgabe des Fortschrittes
der Leistungsausführung hat der Besteller über unsere
Aufforderungen entsprechende Teilzahlungen zu leisten.
10.3 Werden uns nach Vertragsabschluß ungünstige
Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder
dessen wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir
berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Besteller
Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu
verlangen.
10.4 Der Kunde gibt die Zustimmung, dass RFA die
Daten des Rechtsgeschäftes an die Warenkreditevidenz
weitergeben darf.
11.0 Zahlungsverzug
11.1 Bei Zahlungsverzug des Bestellers
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%
jährlich über dem Diskontsatz zu berechnen; hierdurch
werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen
nicht beeinträchtigt.
11.2 Bei Zahlungsverzug
des Bestellers sind wir berechtigt, den gesamten Preis
und sämtliche weitere Forderungen des Bestellers - auch
aus anderen Forderungen - sofort fällig zu stellen.
11.3 Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht
nicht nach, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer
sonstigen Rechte, die in unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl.
zurückzunehmen, ohne dass dies einen Rücktritt vom
Vertrag gleichzusetzen ist.
11.4 Alle zum Zweck
der entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-
Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von
Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn- Inkasso-, und
Gerichtsspesen eines von uns beigezogenen Anwaltes
sind zu ersetzen.
12.0 Beschränkung des
Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
12.1 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass in
folgenden Fällen Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche (ausgenommen bei grobem
Verschulden unsererseits) ausgeschlossen sind:
12.2 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind
Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als
Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler möglich.
12.3 Bei zerrüttetem und
bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden
möglich.
12.4 Ist der Verlauf von im Mauerwerk
verlegten Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.)
nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch
Stemmarbeiten nicht auszuschließen.
12.5
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Lebensdauer.
12.6 Bei
behelfsmäßigen Instandsetzungen, die von uns
ausdrücklich als solche bezeichnet werden, ist nur mit
einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
12.7 Die erbrachte Leistung ebenso wie die gelieferten
Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene
Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung von Geräten und
Anlagen - insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebenen Überprüfungen – und auf Grund sonst
gegebener Hinweise einschließlich der eigenen Kenntnisse
und Erfahrungen des Verwenders von diesem erwartet
werden kann.
13.0 Haftung für Schäden
13.1
RFA Industrieservice haftet – ungeachtet allfälliger,
sich nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
ergebenen Haftungen – nur für verschuldete Schäden an
den dem Besteller gehörigen Gegenständen, die RFA
sich im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung
übernommen hat.
13.2 Alle sonstigen Ansprüche
des Bestellers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen
weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht
grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits
vorliegt.
14.0 Haftung bei Arbeitnehmerverleih
14.1 Bei Arbeitnehmerverleih können wir nur für
die Auswahl einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den
vorgesehenen Einsatz grundsätzlich geeignet sind
und ihre Leistungen entsprechend den gestellten
Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende
Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung
eines Mitarbeiters sind am Tage der Feststellung,
spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des
die Reklamation begründeten Umstandes bei uns geltend zu
machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden
keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger begründeter
Reklamation stellen wir unserem Kunden einen anderen
geeigneten Mitarbeiter zur Verfügung, sofern vorhanden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
14.2 Wir haften nicht für Schäden , die unsere
Mitarbeiter an Gegenständen verursachen , an oder mit
denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige
fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch
unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch
unsere Mitarbeiter während Ihrer Tätigkeit für den
Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von einer
Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
15.0 Produkthaftung
15.1 Wir
haften nach dem Produkthaftungsgesetz
15.2 Die
erbrachte Leistung ebenso wie die gelieferten Waren,
Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die
von diesem Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen und sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung der Geräte und
Anlagen – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene
Überprüfungen – und auf Grund gegebener Hinweise
einschließlich der eigenen Kenntnisse und Erfahrungen
des Verwenders erwartet werden kann.
16.0 Erfüllungsort
16.1 Erfüllungsort
für beide Teile ist Sitz der RFA
Industrieservice. Gerichtsstand ist für beide Teile ist
Weilheim.
Stand: 1/2005 Änderungen
jederzeit ohne Ankündigung möglich.
B) Haftungsausschluss
1. RFA übernimmt keine
Verantwortung für die Inhalte von Webseiten, die über
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2. Alle dargestellten
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bestem Wissen und den Regeln der Technik ausgeführt und
dargestellt. Eine Haftung für falsche Illustrationen
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jederzeit ohne Vorankündigung möglich.
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