TRBS 2131
Elektrische Gefährdungen
Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des §4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen, denen Beschäftigte oder Dritte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie beim Betrieb berwachungsbedürftiger Anlagen ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Unter Anwendung der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sind die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel sowie den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes überwachungsbedürftiger Anlagen zu treffen. Dies TRBS nennt hierfür beispielhaft die erforderlichen Maßnahmen
Beispielprotokoll einer Gefährdungsbeurteilung