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BGV A3 Prüfung
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TRBS 1111

Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Prüffristen

 

Die festen Prüfzeiträume für die BGV A3 Prüfung gelten nicht mehr.

 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, zu ermitteln, ob Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und diese zu bewerten. Auf dieser Grundlage hat er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit der Maßnahmen  zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG wird durch die Anforderung der BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert.

In der TRBS 1111 wird der grundsätzliche Ablauf zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sowie zur Ableitung von Maßnahmen beschrieben. Die gefährdungsbezogenen Technischen Regeln (2000er- Reihe) können für die jeweils identifizierte Gefährdung konkrete Hilfestellung zur Ermittlung und Bewertung geben. Bezogen auf die Gefährdung nennen sie beispielhaft Maßnahmen , wie der Gefährdung begegnet werden kann.

Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert  sich an der Art des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten.   

 

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