TRBS 1111
Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Prüffristen
Die festen Prüfzeiträume für die BGV A3 Prüfung gelten nicht mehr.
Seit dem 1.Juli 2009 muss durch eine Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 2131 (TRBS 1111 § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV ) ermittelt werden in welchem Zeitraum die jeweiligen Geräte bzw. Anlagen zu prüfen sind.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, zu ermitteln, ob Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und diese zu bewerten. Auf dieser Grundlage hat er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG wird durch die Anforderung der BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert.
In dieser TRBS wird der grundsätzliche Ablauf zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sowie zur Ableitung von Maßnahmen beschrieben. Die gefährdungsbezogenen Technischen Regeln (2000er- Reihe) können für die jeweils identifizierte Gefährdung konkrete Hilfestellung zur Ermittlung und Bewertung geben. Bezogen auf die Gefährdung nennen sie beispielhaft Maßnahmen , wie der Gefährdung begegnet werden kann.
Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten.